Ein einzelner Wohnungseigentümer ist nicht befugt, einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch im eigenen Namen gegen den amtierenden oder ausgeschiedenen Verwalter geltend zu machen. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt einer Notgeschäftsführung im Sinne des § 21 Abs. 2 …