Überschreiten die Mietrückstände insgesamt eine Monatsmiete: Ausserordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt

Für die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses gilt nach § 543 BGB: (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines …