Wohnungseigentümer können die Anbringung eines großformatigen Fassadengemäldes mehrheitlich als bauliche Veränderung beschließen, ohne dessen endgültiges Aussehen im Einzelnen festzulegen. Eine Veränderung des optischen Gesamteindrucks begründet regelmäßig noch keine grundlegende Umgestaltung im Sinne von § 20 Abs. 4 WEG; maßgeblich sind
