Der Prozessbevollmächtigten im amtsgerichtlichen Verfahren – und die Zustellung an die Partei

Ein Zustellung unmittelbar an die Partei ist nach Bestellung eines Prozessbevollmächtigten im amtsgerichtlichen Verfahren unwirksam. InhaltsübersichtDer AusgangssachverhaltDie Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsRechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GGZustellungen im ZivilprozessDeutliche Worte des Bundesverfassungsgerichts Der Ausgangssachverhalt[↑] In dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall …

Förmliche Zustellungen – und die Umsatzsteuer

Die Durchführung von Postzustellungsaufträgen zählt nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württtemberg nicht zu den sog. Post-Universaldienstleistungen und ist damit nicht nach europarechtlichen Vorgaben von der Umsatzsteuer befreit.

Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg geklagt hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Holdingunternehmens, das …

Ausländische Versäumnisurteile – und der deutsche erfahrensrechtliche ordre public

Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs …

Versäumnisurteile aus der EU – und der deutsche erfahrensrechtliche ordre public

Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs …

Polnischen Versäumnisurteil – und der deutsche erfahrensrechtliche ordre public

Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs …

Urteilszustellung

Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden ist an eine besondere Form nicht gebunden; sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden.

In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im …