Die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung stellt einen Rechtsmangel dar1.
Eine solche Wohnung weist einen Mangel i.S.v. § 435 Satz 1 BGB auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten …