Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet ihrer Zulassung nur eröffnet, wenn die zuvor eingelegte sofortige Beschwerde ihrerseits statthaft war.
Die Zulassung kann einen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug nicht eröffnen. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich …