Auslegung von Willenserklärungen – und ihre revisionsgerichtliche Überprüfung

Die Auslegung von Willenserklärungen ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters.

Eine revisionsrechtliche Überprüfung findet allerdings dahin statt, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht.

Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zählt …

Die Ehefrau des Richters

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehegattin als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass …

Rechtsmittelzulassung – und die Beschränkung auf einzelne Prozessbeteiligte in den Urteilsgründen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Einschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.

Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessbeteiligten in Betracht, sofern ein Grund der Revisionszulassung …

Großstadtwohnung und Baulärm

Es entspricht der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass man auch in Großstädten in Wohnungen ungestört von Baulärm leben kann. Ist das nicht der Fall, kann das zur Mietminderung berechtigen.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die …

Wärmebrücken in den Außenwänden

Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb bei unzureichender Lüftung und Heizung bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit …

Die Skiwerkstatt in der Mietwohnung

Eine Kündigung kann dann nicht auf eine Verletzung der vertraglichen Pflichten gestützt werden, wenn durch die Nutzung der Wohnzweck nicht verändert wird, Mitmieter nicht beeinträchtigt werden, sich nach außen keine wahrnehmbaren Störungen einstellen und sich keine Gefahr der Beschädigung oder …