Die Mitwirkung eines Arbeitnehmers an einer (Kartell-)Straftat – sei es in Täterschaft oder Teilnahme – ist grundsätzlich geeignet, eine (außerordentliche) Kündigung zu rechtfertigen.
Für die kündigungsrechtliche Beurteilung kommt es entscheidend auf das Gewicht der Pflichtverletzung an, das sich maßgeblich nach …