Es verstößt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beschäftigte das beklagte Land Nordrhein-Westfalen die klagende Lehrerin seit …