Die aus dem Zensus 2011 gewonnenen Daten dürfen – entgegen der ausdrücklichen Bestimmung in § 19 ZesG 2011 – nicht gelöscht werden, bis die Klagen von Kommunen gegen die Festellung ihrer jeweiligen amtlichen Einwohnerzahl rechtskräftig abgeschlossen sind.
Das Oberverwaltungsgericht für …