Auf einen von einer Klägerin geltend gemachten Befreiungsanspruch wegen ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten findet § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung1.
Gesetzliche Zinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin können im Falle eines Freistellungsanspruchs …