Für Schadensersatzansprüche wegen einer beschädigten Fahrzeugoberfläche nach dem Besuch einer Waschanlage trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für Pflichtverletzung und Kausalität. Ein Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten kommt nur in Betracht, wenn jede andere Schadensursache – etwa ein Vorschaden oder ein Bedienfehler – ausgeschlossen werden kann; verbleibt die Ursache unaufklärbar, geht dies zulasten des Fahrzeugnutzers. Auf welcher …