Es liegt ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vor, wenn der Betroffene mit einer (nach Toleranzabzug) gemessenen Geschwindigkeit von 56 km/h gefahren ist und der Abstand zum Vordermann laut VKS-Messung 37 m betrug. Bei einer derart …
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Es liegt ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vor, wenn der Betroffene mit einer (nach Toleranzabzug) gemessenen Geschwindigkeit von 56 km/h gefahren ist und der Abstand zum Vordermann laut VKS-Messung 37 m betrug. Bei einer derart …