Der Beissvorfall und die amtliche Begutachtung des Hundes

In § 12 Abs. 1 LHundG NRW heißt es: „Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.„ Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung u.A. auch eine Begutachtung eines durch einen Beißvorfall auffällig gewordenen Hundes. Das Verwaltungsgericht Münster hatte nun […]