Die Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt gem. §§ 114 ff. ZPO bedürftigen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren. Prozesskostenhilfe kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene finanziell nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen Anwaltskosten …