Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung und verbietet ua. die missbräuchliche Ausübung von Rechten1.
Die Rechtsausübung ist dann missbräuchlich und damit unzulässig, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges …