Insidergeschäfte – und die Einziehung

Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese ? ersatzweise deren Wert ? der Einziehung. Die Aufwendungen für die Anschaffung mindern diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragssteuern. Etwaige Doppelbelastungen sind auf der …