Für eine Befristungskontrollklage bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses1.
Ein im Antrag isoliert ausgewiesene Feststellungsbegehren, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, hat keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO.
Streitgegenstand …