Bei der Strafrahmenwahl darf die Verkürzung einer nach § 14c UStG entstandenen Umsatzsteuer nicht für strafrechtlich weniger schutzwürdig als einer nach anderen Normen entstandenen Steuer erachtet werden.
Dies wäre rechtsfehlerhaft, da es sich bei dem Steueranspruch aus § 14c UStG…