Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beendigungs- oder Änderungsschutzklage entfällt grundsätzlich, wenn die Parteien unbestritten verabredet haben, die angefochtene Kündigung solle keine Rechtswirkungen entfalten1.
So lag es auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall. Die Arbeitgeberin stellt nicht in …