Einem Amtsträger (hier: einem Bürgermeister) ist es in Wahrnehmung seiner amtlichen Funktion nicht erlaubt, ambivalente Äußerungen zu treffen und dabei rechtswidriges Handeln Dritter anzudeuten und zu unterstellen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt ihm insoweit nicht zugute.
So muss nach zwei …







