Die von der Klägerin ausdrücklich gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde bildet mit der später von der Klägerin eingelegten Anschlussrevision kein einheitliches Rechtsmittel.
Hätte die Klägerin ihre Beschwerde aufrecht erhalten und begründet, wäre über sie unbeschadet der daneben eingelegten …