Eine arbeitsvertragliche Vertragsstrafenregelung, wonach bei Nichtaufnahme der Arbeit nach Vertragsschluss die Vertragsstrafe entsteht, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen nach § 307 Abs 1 S 1 BGB, da sie auch dann zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht zur ordentlichen …