Ist durch eine Dachlawine ein Schaden am Fahrzeug eigetreten, ohne dass sich eine kausale Verkehrssicherungspflichtverletzung ergibt, so verwirklicht sich bedauerlicherweise das allgemeine Lebensrisiko, welches derjenige, der sein Fahrzeug abstellt, selbst tragen muss: Derjenige, der eine Gefahrenlage gleich welcher Art schafft, …