Die Regelung des § 2287 BGB i.V.m. §§ 818 ff. BGB ist nur auf wechselbezügliche Verfügungen anwendbar, die nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden sind. Hierzu führte das Gericht aus: Die Regelung des § 2287 Abs. 1 i.V.m. …