Das amtliche Entfernen von Fahrrädern ist nicht aufgrund von Vorstellungen der Stadt zur Attraktivität des Bahnhofsvorplatzes und weiteren ästhetischen Darlegungen zum Werbecharakter gegenüber ortsfremden Reisenden zulässig. Diese Gründe stellen keine straßenverkehrsrechtlichen Gründe dar. Hierzu führte das Gericht aus: Das Abstellen …