Die Satzung des Wasserverbandes

Staustufe Obernau

§ 80 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) setzt die Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes unmittelbar durch (Landes-)Gesetz voraus. Die unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets in der Satzung eines nach dem Wasserverbandsgesetz gegründeten Verbandes führt zur Gesamtnichtigkeit der Verbandssatzung1. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht …