Bei einem Zusammenstoß des Wendenden mit dem fließenden Verkehr spricht ein Anscheinsbeweis für ein Fehlverhalten des Wendenden als Unfallursache; ihn trifft im Allgemeinen die Alleinhaftung. Eine verkehrsübliche Geschwindigkeitsüberschreitung (bis zu 50% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) des Unfallgegners reicht zur Entkräftung dieses …