Mündelgeldanlage in Fonds

Bei der Genehmigung einer von Anlageformen des § 1807 BGB abweichende Geldanlage nach § 1811 BGB handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts steht. Eine Genehmigung kommt nur dann in Betracht, wenn die beabsichtigte Anlage …