Nach § 70 Abs. 4 FamFG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt gegen im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG ergangene Beschlüsse über vorläufige Freiheitsentziehungen.
Das gilt auch für auf § 62 FamFG gestützte Feststellungsanträge, da der Gesetzgeber mit …