Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur gegen derjenigen geltend gemacht werden, welchen die Kostengrundentscheidung als Schuldner des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs benennt.
Das Kostenfestsetzungsverfahren baut als Höheverfahren auf der bindenden Kostengrundentscheidung auf. Diese ist …