Das falsche Datum im Eröffnungsbeschluss

Dass die Anklageschrift im Eröffnungsbeschluss mit einem falschen Datum zitiert wird, begründet kein Verfahrenshindernis, sofern sich dem Eröffnungsbeschluss gleichwohl die eindeutige Willenserklärung des Gerichts entnehmen lässt.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall enthielt der Eröffnungsbeschluss ein unzutreffendes Datum, soweit …