Bei der Beschädigung von Pfeilern einer Toreinfahrt ist in der Regel kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.
Grundsätzlich kommt zwar in den meisten Fällen der Grundsatz des Abzuges „Neu für Alt“ im Rahmen der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Der Geschädigte soll …