Antragsgemäße gerichtliche Fristverlängerung

Maßgeblich für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung ist deren objektiver Inhalt1. Mit der “antragsgemäßen” Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der Berufungsklägerin zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht2. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Berufungsklägerin gegen ein …

Das Bestellerprinzip für Wohnungsmakler

Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit …

Suizidgefahr bei der Zwangsversteigerung

Von Vollstreckungsgerichten sind Vorkehrungen zu treffen, die Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausschließen. In dem hier vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Fall ging es um ein Zwangsvollstreckungsverfahren: Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Aachen im Oktober 2012 wegen dinglicher Ansprüche aus Gesamtgrundschulden in …

Überbau und Sachenrechtsbereinigung – der Warnemünder Verandenstreit

Für einen Überbau besteht kein Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, auch wenn der Überbau seinerzeit auf einem volkseigenen Grundstück erfolgte. InhaltsübersichtDer AusgangssachverhaltAnkaufsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz?Der Anbau als zu duldender Überbau? Der Ausgangssachverhalt[↑] Die Kläger kauften Anfang 1968 von einer Bürgerin deren …

Teure Prozessberichterstattung

Das Oberlandesgericht Köln hat einem Wettermoderator wegen 26 Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 395.000 Euro zugesprochen. Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz wegen 38 Fällen insgesamt einen Betrag von 635.000 € ausgeurteilt1. Nachdem beide Seiten …

Arzthaftung – und die Vorerkrankungen

Soweit der Erwerbsschaden und die vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wären, ist der Schaden dem Schädiger nicht zuzurechnen1. Rechtlich handelt es …