Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags – und die örtliche Zuständigkeit für ihre Anfechtung

Für ein Normenkontrollverfahren gegen die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages ist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG örtlich zuständig, soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die streitgegenständliche Allgemeinverbindlichkeitserklärung erlassen hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nach …