Die Ermäßigung der Gebühr „für das Revisionsverfahren“ (hier: um ein Drittel) bezieht sich nicht lediglich auf die Nummern 3130, 3113 des Kostenverzeichnisses zum GKG, die die Gebühren im Revisionsverfahren im Hinblick auf eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe regeln.
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