Im Eingruppierungsrecht ist allgemein anerkannt, dass in den Fällen, in denen sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzt, nicht stets eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers anzunehmen ist.
Vielmehr kann die zu beurteilende Tätigkeit …
Betriebsrentenanpassungen, Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, überflüssige Änderungskündigungen, kirchliche Arbeitsverhältnisse, sachgrundlose Befristungen und der Lohnausfall des Betriebsratsmitglieds.