Verweist eine Gesamtzusage dynamisch auf die beim Arbeitgeber jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen, so kann der Arbeitgeber die Zusage im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch einseitig zu ändern. Allerdings müssen dabei die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Die Grundsätze …