Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge.
Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang …
Weiterbeschäftigungsansprüche, Annahmeverzugslohn, Nettolohnabreden, Abmahnung von Betriebsratsmitgliedern, Nachschieben von Kündigungsgründen, Ungleichbehandlungen in der betrieblichen Altersversorgung, und eine Reihe von Problemen beim Betriebsübergang.