Trotz entsprechender Zielerreichung ist ein Arbeitgeber berechtigt, eine (zusätzliche) variable Vergütung um die Zeiträume der Elternzeit rechnerisch zu kürzen, denn für diese Zeiten hat der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes1. Das bedeutet, …








































