Beschlüsse eines Oberlandesgerichts in Ordnungswidrigkeitssachen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Einer erweiternden Auslegung des § 304 Abs. 4 StPO steht die ständige Rechtsprechung …