Ohne Abschiebungsandrohung darf eine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG nicht angeordnet werden1.
Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens …