Die aus einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren angeordneten Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse, dürfen nach Einstellung des Strafverfahrens nicht im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verwertet werden.
Über § 46 Abs. 1 OWiG findet zunächst auch § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO Anwendung.…