Ein Sturz eines Pferdes beim Landen nach einem Turniersprung ist kein selbständiges, der tierischen Natur entsprechendes Verhalten und begründet daher keine Haftung nach § 833 Satz 1 BGB. Wer Schmerzensgeld aus Tierhalterhaftung verlangt, muss beweisen, dass sich gerade die typische Tiergefahr (hier: das reiterlose Davongaloppieren) und nicht der vorangegangene Sturz ausgewirkt hat; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten. Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde? …