Sturz eines Pferdes beim Hindernissprung als typische Tiergefahr?

Ein Sturz eines Pferdes beim Landen nach einem Turniersprung ist kein selbständiges, der tierischen Natur entsprechendes Verhalten und begründet daher keine Haftung nach § 833 Satz 1 BGB. Wer Schmerzensgeld aus Tierhalterhaftung verlangt, muss beweisen, dass sich gerade die typische Tiergefahr (hier: das reiterlose Davongaloppieren) und nicht der vorangegangene Sturz ausgewirkt hat; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten. Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde? …