Auf Kraftfahrstraßen ohne bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen gilt für Personenkraft-wagen mit Anhänger, auch wenn das Gespann die bauartbedingten Anforderungen des § 1 Satz 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erfüllt, gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) bb) …