Erledigung in einem von Gläubigern angestrebten Betreuungsverfahren tritt ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist. Dabei kommt es in Verfahren, die nicht zur Disposition der Beteiligten …