Bei einer Annullierung aus rein ökonomischen Überlegungen eines Luftfahrtunternehmens liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor. Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen nach Flugannullierung. Die Kläger hatten eine Buchungsbestätigung für einen Flug von München nach Reykjavik am …