Von Bedeutung für die Eingruppierung ist die Änderung einer Tätigkeit dann, wenn sie die tarifliche Bewertung berührt.
Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten ist die Einstufung der ihm übertragenen und von ihm auszuführenden Arbeitsaufgabe (vgl. § 2 Nr. 3 TV ERA …