Mülltonnen an der Grundstücksgrenze

Eine Bewohnerin aus Meckenheim hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Landkreises Bad Dürkheim gegen die Nutzung eines Stellplatzes auf dem benachbarten Grundstück der Beigeladenen als Abstellplatz für Mülltonnen. Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Miteigentümerin …