Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind grundsätzlich die in zweiter Instanz gestellten Berufungsanträge im Berufungsurteil aufzuführen.
Eine wörtliche Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn aus dem Zusammenhang sinngemäß deutlich wird, was ein Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt…
Gutgläubiger Eigentumserwerb, Nachmieter, Formalia bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, Verjährungsprobleme, Probleme mit der Geschäftsgrundlage, Zahlungsprobleme in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Und jede Menge Prozessuales.