Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die angeordnete Abschiebung einer syrischen Familie nach Italien zu vollziehen.
Die einstweilige Anordnung erging aufgrund einer Folgenabwägung:
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG…
Das war das Verwaltungsrecht