Die Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL setzt eine Ausbildung nach bundesdeutschem Recht voraus und nennt in dem folgenden Klammerzusatz diesbezüglich die Zweite Staatsprüfung.
Eine solche hat eine Diplom-Sportlehrerin nicht abgelegt. Ihr akademischer Abschluss ist auch nicht von der Vorbemerkung Nr. 9 …